Was passiert, wenn eine Vorstellung (aufgrund von Schlechtwetter oder anderen Gründen) abgesagt oder gestoppt wird?
Wird die Vorstellung nach ihrem Beginn abgebrochen, verfällt jeglicher Anspruch auf Erstattung des Tickets. Die Fondazione Arena di Verona sieht für ihre Zuschauer jedoch die Möglichkeit vor, das Regenrisiko auch gemäß Artikel 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches und in Abweichung von Artikel 1463 des italienischen Zivilgesetzbuches gerecht zu verteilen.
1. Sollte die Aufführung vor dem Ende des ersten Aktes endgültig abgebrochen werden (wie im Programmheft angegeben), haben die Zuschauer das Recht, nach Ermessen des Veranstalters für andere Aufführungen des laufenden Festivals ein Ticket zum Preis von 2,50 € zu erwerben, die der gleichen Kategorie und dem gleichen oder einem niedrigeren Preis als das zuvor gekaufte Ticket entspricht.
2. Im Falle einer Aufführung, die über den ersten Akt hinausgeht, aber nicht beendet wird, haben die Zuschauer Anspruch auf eine Ermäßigung von 30 % für den Kauf anderer Aufführungen des laufenden Festivals, nach Ermessen des Veranstalters, und gültig für den Kauf von Tickets derselben oder einer niedrigeren Kategorie und eines niedrigeren Preises als das zuvor gekaufte Ticket.
Im Falle von Aufführungen in einem Akt oder von Aufführungen, die aus mehreren einzelnen Akten bestehen, die in jedem Teil aufgeführt werden (z.B. Cavalleria rusticana und Pagliacci), akzeptiert der Zuschauer mit dem Kauf eines Tickets ausdrücklich, dass das Anschauen und Anhören auch nur eines einzigen Aktes einer Aufführung, die aus mehreren Teilen besteht, für sich genommen einen erschöpfenden Genuss des spezifischen künstlerischen Inhalts des aufgeführten Teils der Aufführung darstellt und daher in künstlerischer und musikalischer Hinsicht kein Unikat im Sinne von Artikel 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, wobei er anerkennt, dass Artikel 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Fall nicht anwendbar ist. Der Zuschauer ist daher damit einverstanden, dass die Regel des ersten Aktes in diesem Fall nicht gilt, aber der Teil der Regelung, der sich auf "nicht vollständig ausgeführte Darbietungen" bezieht, wird berücksichtigt.
Falls die oben genannten Stornierungen/Aufhebungen Aufführungen nach dem 15. August betreffen, gelten die in den Punkten 1. und 2. beschriebenen Umbuchungen auch für die Aufführungen des Festivals im folgenden Jahr, und zwar nach Wahl des Veranstalters für den Kauf von Tickets derselben Kategorie und desselben Preises oder eines niedrigeren Preises als das zuvor gekaufte Ticket.
Sollten vor der Öffnung der Tore der Arena ungünstige Witterungsbedingungen herrschen und sollten die Wettervorhersagen keine Verbesserung dieser Bedingungen im Laufe des Abends vorhersehen lassen oder sollte absehbar sein, dass die Vorstellung abgesagt wird, kann der FAV in Absprache mit dem Polizeibeamten vor Ort beschließen, die Öffnung der Tore aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu verzögern (und anschließend abzusagen).